Satzung
Förderverein Kita Zwergenland e.V. · Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 29.12.2025 · Stand: 29.12.2025 (Version 01/2025)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kita Zwergenland" und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Schmölln 53, 17291 Randowtal in Brandenburg.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Jugendhilfe im Sinne des § 52 AO.
- Der Verein unterstützt die Kita Zwergenland ideell und finanziell durch zusätzliche Ausstattung, Projekte, Veranstaltungen und Maßnahmen über die Pflichtaufgaben des Trägers hinaus.
- Der Verein übernimmt keine Aufgaben des Kita-Trägers, insbesondere keine Bau-, Sanierungs-, Personal- oder Betriebskosten.
- Der Verein kann zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Zwecke auch öffentlich zugängliche Veranstaltungen durchführen oder fördern, sofern diese der Förderung von Kindern, Familien oder der Kita Zwergenland dienen und die Einnahmen satzungsgemäß verwendet werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Der Verein unterscheidet zwischen
- ordentlichen Mitgliedern und
- Fördermitgliedern.
- Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag.
- Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.
- Ordentliche Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht.
- Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell oder ideell. Sie besitzen kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht. Eine Teilnahme an Mitgliederversammlungen ist ohne Stimmrecht zulässig.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
- Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
- Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der betroffenen Person bzw. Organisation Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die ausgeschlossene Person bzw. Organisation beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
- Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
- Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. E-Mail oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
- Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.
- Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
- Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl (ggf. auch Abwahl) des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer*innen
- Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer*innen und Beiräte
- Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
- Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
- Entscheidung über gestellte Anträge
- Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs. 3)
- Auflösung des Vereins
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
- Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung" geregelt werden.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzende*r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Stellvertretende*r Vorsitzende*r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Schatzmeister*in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
- Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
- Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
- Die Beisitzer werden vom Vorstand für jeweils zwei Jahre bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer vorschlagen.
- Die Beisitzer werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.
- Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich zu einer Vorstandssitzung zusammen.
- Vorstandssitzungen können in Präsenz, telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel stattfinden.
- Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
§ 7a Finanzielle Entscheidungsbefugnis des Vorstands
- Der Vorstand ist berechtigt, über Ausgaben des Vereins bis zu einem Betrag von 1.000,00 € (eintausend Euro) je Maßnahme oder Projekt selbstständig zu entscheiden.
- Zusätzlich ist der Vorstand berechtigt, im laufenden Geschäftsjahr über laufende Klein- und Verwaltungsausgaben bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000,00 € selbstständig zu entscheiden.
- Ausgaben, die die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Beträge überschreiten, bedürfen eines vorherigen Beschlusses der Mitgliederversammlung.
- Die Entscheidungsbefugnis des Vorstands gilt ausschließlich für Maßnahmen, die dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins entsprechen.
- Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung regelmäßig über getätigte Ausgaben.
Hinweis: Eine Aufteilung von Kosten zur Umgehung der Betragsgrenzen ist unzulässig.
§ 8 Finanzierung
- Der Verein finanziert sich durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Förderbeiträge
- Spenden
- Zuschüsse
- Einnahmen aus Veranstaltungen
- Die Höhe der Mitglieds- und Förderbeiträge wird durch eine Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 9 Kassenprüfer
- Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre zu wählen sind. Die Kassenprüfer dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
- Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.
§ 10 Satzungsänderungen
- Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
- Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 11 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
- Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 12 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung und der Jugendhilfe.